Änderung der RWP-Richtlinie per 01.01.2022!

  • 26. Januar 2022
  • Unternehmensberatung
  • Im Rahmen der RWP-Förderung (Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm) wurde die Richtlinie zur gewerblichen Investitionsförderung wieder einmal geändert.

    Aufgrund der sehr hohen Nachfrage der im letzten Jahr beschlossenen deutlichen Ausweitung der Förderquoten hat der Staat leider die Notbremse gezogen und die Förderung wieder auf den ursprünglichen Stand gebracht (fast).

    Im Klartext bedeutet dieses, dass nach wie vor Investitionen in ausgewiesenen Fördergebieten ab einem Investitionsvolumen von T€ 150 mit einem „verlorenen Zuschuss“ (nicht rückzahlbar) gefördert werden können:

    Quelle: Rundschreiben der NRW-Bank vom 29.12.2021
    Auf folgende Änderungen gegenüber der bisherigen Richtlinie weisen wir besonders hin:

    • Bei Arbeitsplatz schaffenden Erweiterungen ist künftig wieder ein Arbeitsplatzzuwachs von 10 % auf den Arbeitsplatzbestand erforderlich.
      Die Arbeitsplatz sichernde Erweiterung wurde aufgenommen. Hier ist ein Arbeitsplatzzuwachs von 5 % ausreichend.
    • Die Kostenbegrenzung (Nr. 5.2.4 der Richtlinie) beträgt 400.000 € bei Arbeitsplatz schaffenden Maßnahmen und 200.000 € bei Arbeitsplatz sichernden Maßnahmen.
    • Es wird zwischen C1- und C2-Fördergebieten unterschieden. Die entsprechende Fördergebietskulisse wird derzeit noch abschließend abgestimmt und baldmöglich auf unserer Internetseite veröffentlicht. Weitere Fördergebiete sind als D-Fördergebiete ausgewiesen. Die Fördersätze wurden teilweise geändert und insbesondere für die C1-Fördergebeiteangehoben. Der maximale Fördersatz in den C-Fördergebieten kann i.d.R. nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (sh. Nr. 5.3.3. der Richtlinie) ausgeschöpft werden.
    • Im Anwendungsbereich der „De-minimis-Verordnung“ werden sowohl in C-Fördergebieten als auch in D-Fördergebieten nach Maßgabe der maximalen Beihilfeintensität (200.000 € Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren) folgende Förderhöchstsätze gewährt (siehe Nr. 5.3.4 der Richtlinie):
      • Kleine Unternehmen i.S. der Ziffer 3.4 50 %
      • Mittlere Unternehmen i.S. der Ziffer 3.4 40 %
      • große Unternehmen i.S. der Ziffer 3.4 30 %

    Als Bemessungsgrundlage für die Investitionsförderung dienen die oben genannten Kostenbegrenzungen pro Arbeitsplatz.

    Wichtig ist auf jeden Fall zu prüfen, ob ein Unternehmen antragsberechtigt (Positivliste) ist und ob es sich in einem ausgewiesenen Fördergebiet befindet (festgelegte Gebietskulisse).

    In OWL gehören u. a. Bielefeld, Lippe und seit dem 01.01.2022 auch die Kernstadt Paderborn sowie einzelne Gemeinden im Kreis Paderborn zu den sogenannten D-Fördergebieten.

    Bei Fragen zu dem Förderprogramm sprechen Sie mich gern an:

    Wilhelm Heidbrede, K f U – Konzepte für Unternehmen
    Fon: 05206 – 96 91 50, Mail: heidbrede@kfu-unternehmensberatung.de

    Foto: Shutterstock

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